Rechtsprechung
BGH, 26.11.2019 - 5 StR 555/19 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 255a StPO; § 252 StPO
Vorspielen einer Bild-Ton-Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen ohne Klärung der Inanspruchnahme des Zeugnisverweigerungsrechts in der Hauptverhandlung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Vernehmung des achtjährigen Enkels als Zeuge
- rewis.io
Strafverfahren: Verwertung von Bild-Ton-Aufzeichnungen einer früheren richterlichen Vernehmung eines nachträglich zeugnisverweigernden Zeugen
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Unterrichtung des Angeklagten nach Entfernung: Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichung
- Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) (Kurzinformation)
Vorspielen einer Audio-Video-Vernehmung nach § 255a Abs. 2 StPO
- datenbank.nwb.de (Tenor)
Verfahrensgang
- LG Bremen, 12.06.2019 - 21 Ks 2/19
- BGH, 26.11.2019 - 5 StR 555/19
Papierfundstellen
- NJW 2020, 860
- NStZ 2020, 181
- NStZ 2020, 369
- StV 2020, 444
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.02.2004 - 3 StR 185/03
Zeugnisverweigerungsrecht (teilweises Gebrauchmachen; Zustimmung zur Verwendung …
Auszug aus BGH, 26.11.2019 - 5 StR 555/19
Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des 3. Strafsenats an, wonach die nachträgliche Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts der Verwertung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung nach § 255a Abs. 2 StPO nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - 3 StR 185/03, BGHSt 49, 72, 83).Dass der Gesetzgeber in § 255a Abs. 1 StPO auf § 252 StPO verweist und in diesen Fällen ein solches Prozedere vorschreibt (vgl. zur Reformbedürftigkeit dieser Regelung BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - 3 StR 185/03, aaO S. 78 f.), steht nicht entgegen.
- BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10
Verständigungsgesetz
Auszug aus BGH, 26.11.2019 - 5 StR 555/19
In diesem Fall wäre es mit dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. nur BVerfGE 133, 168 mwN) nicht vereinbar, auf das regelmäßig überlegene Beweismittel der Videoaufnahme einer Vernehmung zu verzichten, um stattdessen den Ermittlungsrichter zum Inhalt der Zeugenaussage vernehmen zu müssen. - BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16
Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei …
Auszug aus BGH, 26.11.2019 - 5 StR 555/19
Für diese Auslegung spricht, dass ein vom Ermittlungsrichter ordnungsgemäß vernommener Zeuge die Verwertung dieser Angaben durch eine nachträgliche Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts grundsätzlich nicht verhindern kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Juli 2016 - GSSt 1/16, BGHSt 61, 221, 230 ff. mwN).
- BGH, 14.12.2022 - 6 StR 340/21
Unzulässige Aufklärungsrüge; Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung (Voraussetzung …
(1) Zwar steht die nachträgliche Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts der Verwertung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung nach § 255a Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2019 ? 5 StR 555/19, NStZ 2020, 181; nicht tragend bereits BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - 3 StR 185/03, BGHSt 49, 72, 83; Beschluss vom 15. Juli 2016 - GSSt 1/16, BGHSt 61, 221, 239;… BeckOK StPO/Berg, 45. Ed., § 255a Rn. 11 mwN;… LR/Mosbacher, 27. Aufl., § 255a Rn. 21;… SK-StPO/Rogall, 5. Aufl., § 52 Rn. 94).